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Herausgeber

 

Speed-Line GmbH

Antje Lamiri

Geschäftsführer

 

Hauptsitz Drage

Amtsgericht Lüneburg HRB 200633

 

Konzept und Design: BureauSupport® (Inhaberin: Petra Taieb) www.bureausupport.de

 

 

UNSER IMPRESSUM UND UNSERE GESCHÄFTSINFORMATIONEN

 

Keine Gewähr für Inhalte

Alle in dieser Website enthaltenen Angaben und Informationen wurden von Speed-Line nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann Speed-Line aber keine Gewähr übernehmen.

 

Urheberrecht

Alle Texte, Bilder, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien sowie ihre Arrangements unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums. Sie dürfen weder für Handelszwecke oder zur Weitergabe kopiert, noch verändert und auf anderen Websites verwendet werden. Einige Internet-Seiten enthalten auch Bilder, die dem Urheberrecht derjenigen unterliegen, die diese zur Verfügung gestellt haben.

 

Speed-Line GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Speed-Line GmbH

Die Speed-Line GmbH, im folgenden „Gesellschaft“ genannt, wird vertreten durch die Geschäftsführer Antje Lamiri. Jeder dieser Geschäftsführer allein ist befugt, Pflichten der Gesellschaft zu begründen und Rechte der Gesellschaft geltend zu machen.

2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die von der Gesellschaft geschlossenen Verträge unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern in den maßgeblichen Verträgen nicht anderslautende Regelungen getroffen wurden. Ergänzend zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (§§ 407-450 HGB).

3. Leistungen

Die Gesellschaft transportiert für den Auftraggeber Sendungen vom vertraglich festgelegten Abholort zum vertraglich festgelegten Bestimmungsort. Weiter erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen, die mit der Beförderung im Zusammenhang stehen, wie tägliche Postabholdienste oder ähnliches. Die Transporte erstrecken sich auf alle Sendungen, die geeignet sind für die Beförderung mit Kleinfahrzeugen oder Fahrrad. Ausgenommen von der Leistung der Gesellschaft sind alle Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen und nicht von diesem freigestellt sind. Die Mitarbeiter der Gesellschaft sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn ihre Beförderung durch einen Botendienst unüblich ist. Weitere Transportausschlüsse aufgrund HGB und der Verkehrssitte bleiben unberührt.

4. Einschaltung Dritter

Die Gesellschaft darf sich zur Durchführung des Auftrags Dritter bedienen.

5. Vergütung

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der Auftraggeber bei Abholung/Annahme der Sendung durch die Gesellschaft die vereinbarte Vergütung in bar zu zahlen oder – bei Teilnahme am Speed-Line GmbH Abrechnungssystem – ein Abrechnungsdokument der Gesellschaft zu unterzeichnen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Aushändigung der Sendung zu verweigern, wenn die Vergütung nicht spätestens bei Ablieferung bar gezahlt wird oder – bei Teilnahme am Abrechnungssystem - kein Abrechnungsdokument unterzeichnet wird. Gleiches gilt für Auslagen, die der Gesellschaft für die Beförderung der Sendung entstanden sind. Die Vergütung ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftrag zur Beförderung der Sendung durch den Auftraggeber storniert wird. Die Gesellschaft hat in diesen Fällen ersparte Aufwendungen auf die Vergütung anzurechnen. Wahlweise kann die Gesellschaft auch einen Pauschalbetrag von einem Drittel der Vergütung verlangen.

6. Übergabe der Sendung

Die Sendung ist dem Fahrer im beförderungsfähigem Zustand zu übergeben. Der übernehmende Fahrer ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung der Sendung und seiner Verpackung - vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Weisung – nur im Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Prüfung von geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen besteht nicht. Sendungen, die Nachteile für andere Gegenstände, Tiere oder Personen haben können, werden nicht befördert. Weist der Auftraggeber auf derartige Sendungen nicht schriftlich hin, haftet er für jeden daraus entstehenden Schaden. Der Fahrer ist berechtigt, derartige Sendungen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftragsgebers zur Abwendung von akuten Gefahren unschädlich zu machen, gegebenenfalls zu vernichten. Offensichtlich beschädigte Sendungen können vom Fahrer von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Fahrer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich den Schaden schriftlich bestätigen zu lassen. Sendungen, die im Rahmen Postservices befördert werden sollen, können nur in den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Postkisten transportiert werden.

7. Mitteilungspflichten

Der Auftraggeber hat der Gesellschaft von besonderen Gefahren und Risiken, die von der Sendung ausgehen, in jedem Fall schriftlich Mitteilung zu machen. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit technischen, biologischen oder chemischen Gefahren, sondern auch für finanzielle Risiken, die durch den Wert der Sendung entstehen. Der Auftraggeber ist daher mitteilungspflichtig, wenn der Wert der Sendung den normalen Postwert übersteigt. Darüber hinaus ist Mitteilung zu machen, wenn bei Verlust oder Verspätung der Sendung Folgeschäden drohen, die außer Verhältnis zum Wert der Sendung stehen. Bei Kenntnis der besonderen Gefahr ist die Gesellschaft berechtigt, den Auftrag abzulehnen, die Ausführung zu verweigern oder von einer Haftungsbefreiung abhängig zu machen.

8. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

Umstände, welche die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd verhindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn sie auf Verschulden der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter beruhen. Der Auftraggeber haftet außerdem für die Kosten, die dadurch entstehen, dass, ohne Verschulden der Gesellschaft, die Sendung zurück oder an einen anderen Ort als ursprünglich bestimmt, befördert werden muss. Die Kosten richten sich dabei nach der üblichen Vergütung. Die Haftung für Schäden durch Beförderungs- und Ablieferungshindernisse richtet sich im Übrigen nach Nr. 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Ablieferung der Sendung

Ist eine Ablieferung der Sendung beim Empfänger nicht möglich, ist der Fahrer berechtigt, sie einem vertrauenswürdigen Dritten zur Weiterleitung an den Empfänger auszuhändigen oder einen neuen Zustellversuch an einem anderen Termin zu versuchen. Der Auftraggeber hat die dadurch entstehende Verlängerung der Lieferfrist in Kauf zu nehmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Für Versäumnisse oder Handlungen des Dritten haftet die Gesellschaft nicht. Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung eingeholt.

10. Schadenanzeige

Der Empfänger hat die Sendung unmittelbar nach Erhalt auf Schäden und Vollständigkeit hin zu prüfen. Hierauf ist der Empfänger vom Auftraggeber hinzuweisen. Eine schriftliche Anzeige des Schadens hat der Empfänger/Auftraggeber unverzüglich an die Gesellschaft zu übermitteln. Eine Sendung gilt als ordnungsgemäß abgeliefert, soweit eine Schadenanzeige nicht unverzüglich und schriftlich erfolgt ist.

11. Haftung für Schäden

Bei Verlust, Teilverlust oder Beschädigung der Sendung in der Zeit zwischen Abholung zur Beförderung und Anlieferung haften die Gesellschaft und Ihre Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, und auch nur bis zu einer Höhe von € 51.129,44. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht gem. Nr. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt. Die Gesellschaft haftet auch nicht für Schäden, die durch ungenügende Verpackung durch den Absender, solche Schäden, die während der Beladung der Sendung durch den Absender oder die Entladung durch den Empfänger entstanden sind und Schäden, die aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Sendung besonders leicht zu Schäden führen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Gesellschaft schriftlich angewiesen, besondere Vorkehrungen zum Schutz der Sendung zu treffen.

Für Bruchschäden an bruchempfindlichen Gütern, insbesondere Glas und Porzellan, haftet die Gesellschaft nur, wenn die Sendung sachgemäß gegen Schlag und Stoß in Kiste oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt sind und auf der Verpackung deutlich auf die Bruchempfindlichkeit hingewiesen wird. Eine Haftung für Schäden an elektrischen und elektronischen Geräte besteht nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch Verschulden der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter entstanden ist. Keine Haftung besteht für Schäden durch elektronische, magnetische Einflüsse und Strahlung.

Eine Haftung ist ausgeschlossen bei der Versendung von Wertgegenständen, Bargeld, Wertpapieren, Schmuck, Edelsteinen, Kunstgegenständen etc., wenn diese Sendungen nicht ausdrücklich und schriftlich als Wertsendungen bei der Gesellschaft angemeldet werden und hierfür eine separate Versicherung abgeschlossen werden konnte.

Bei der Teilnahme am Postservice haftet die Gesellschaft nicht für verspätet zugestellte Sendungen. Die Sendungen werden in der Regel im Laufe des Vormittags zugestellt. Eine spätere Zustellung der Sendungen berechtigt den Auftraggeber nicht, das Entgelt für die Abholung einzubehalten. Für Rechtsnachteile aufgrund verspäteter Zustellung übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Gleiches gilt für Postsendungen im Rahmen des abendlichen Abholservices.

Die Gesellschaft hat für Handlungen und Unterlassungen ihrer Mitarbeiter lediglich dann zu haften, wenn die Schäden in Ausübung ihrer Verrichtung entstanden sind. Gleiches gilt für Dritte, derer sich die Gesellschaft bei der Ausführung bedient. Die Haftung der Gesellschaft für Dritte ist im übrigen nachrangig; sie tritt nur ein, wenn der Dritte gegenüber dem Geschädigten die Leistung verweigert, die Verjährung droht oder der Dritte leistungsunfähig geworden ist. Die Höhe der Haftung bestimmt sich im übrigen nach den Vorschriften der §§ 429 ff.HGB.

12. Beweislast

Der Beweis dafür, dass ein Schaden während des Transports durch die Gesellschaft eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

13. Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag oder damit zusammenhängender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Erfüllungsort für die am Vertrag beteiligten Parteien ist der Sitz der Niederlassung in Hamburg. Für alle aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird für alle Beteiligten – soweit sie Kaufleute sind - ausschließlich der Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Vertrag gilt deutsches Recht.

15. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige oder unwirksame Klauseln sind so zu ersetzen, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

 

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